Vorschlag für eine EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) veröffentlicht!

Der Vorschlag der Europäischen Union für eine „Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle“ (PPWR) wurde am 30. November 2022 offiziell veröffentlicht. Die neue Verordnung beinhaltet eine Überarbeitung der bisherigen Regelung mit dem Hauptziel, dem wachsenden Problem von Kunststoffverpackungsabfällen entgegenzuwirken. Der PPWR-Vorschlag gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle. Der PPWR-Vorschlag wird vom Rat des Europäischen Parlaments im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geprüft.

 Einweg-Burgerbox aus Zuckerrohrfaser B003-5

Das übergeordnete Ziel der Gesetzesvorschläge ist es, die negativen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern und die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern, wodurch die Effizienz des Sektors gesteigert wird. Die spezifischen Ziele zur Erreichung dieses übergeordneten Ziels sind:

1. Die Entstehung von Verpackungsabfällen reduzieren.

2. Förderung einer Kreislaufwirtschaft im Verpackungsbereich auf kosteneffiziente Weise

3. Die Verwendung von Recyclingmaterial in Verpackungen fördern.

 Einwegbecher aus Zuckerrohr

Die Verordnung schreibt außerdem recycelbare Verpackungen vor (Artikel 6 Recycelbare Verpackungen, S. 57) und einen Mindestanteil an Recyclingmaterial in Kunststoffverpackungen (Artikel 7 Mindestanteil an Recyclingmaterial in Kunststoffverpackungen, S. 59).

quadratische Zuckerrohrschale L011

Darüber hinaus enthält der Vorschlag auch Bestimmungen zu kompostierbaren (Artikel 9 Verpackungsminimierung, S. 61), wiederverwendbaren Verpackungen (Artikel 10 Wiederverwendbare Verpackungen, S. 62) sowie zu Kennzeichnungs-, Markierungs- und Informationspflichten (Kapitel III, Kennzeichnungs-, Markierungs- und Informationspflichten, S. 63).

 Zuckerrohrbagasse-Schale L010 16oz

Die Verpackung muss recycelbar sein, und die Vorschriften schreiben ein zweistufiges Verfahren vor, um diese Anforderung zu erfüllen. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass sie den Recyclingstandards entsprechen, und ab dem 1. Januar 2035 werden die Anforderungen weiter angepasst, um sicherzustellen, dassrecycelbare Verpackungwird außerdem angemessen und effizient gesammelt, sortiert und recycelt („großflächiges Recycling“). Kriterien für recyclinggerechtes Design und Methoden zur Beurteilung, ob Verpackungen großflächig recycelt werden können, werden in einem vom Ausschuss verabschiedeten Durchführungsgesetz festgelegt.

 Einweg-Papierfaserbehälter

Definition von Mehrwegverpackungen

1. Alle Verpackungen sollten recycelbar sein.

2. Verpackungen gelten als recycelbar, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a) für das Recycling konzipiert;

b) wirksame und effiziente getrennte Sammlung gemäß Artikel 43 Absatz 1 und 2;

c) in bestimmte Abfallströme sortiert zu werden, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen;

d) recycelt werden kann und der dabei entstehende Sekundärrohstoff von ausreichender Qualität ist, um den Primärrohstoff zu ersetzen;

(e) Kann in großem Umfang recycelt werden.

Wobei (a) ab dem 1. Januar 2030 und (e) ab dem 1. Januar 2035 gilt.

 P038-5

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Veröffentlichungsdatum: 09.12.2022