Der Vorschlag der Europäischen Union zur „Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle“ (PPWR) wurde am 30. November 2022 Ortszeit offiziell veröffentlicht. Die neue Verordnung überarbeitet die alten Vorschriften und zielt vor allem darauf ab, das wachsende Problem von Kunststoffverpackungsabfällen zu stoppen. Der PPWR-Vorschlag gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und für sämtliche Verpackungsabfälle. Der PPWR-Vorschlag wird vom Rat des Europäischen Parlaments gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geprüft.
Das übergeordnete Ziel der Legislativvorschläge besteht darin, die negativen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, um so die Effizienz des Sektors zu steigern. Die spezifischen Ziele zur Erreichung dieses Gesamtziels sind:
1. Reduzieren Sie die Entstehung von Verpackungsmüll
2. Kosteneffiziente Förderung einer Kreislaufwirtschaft im Verpackungsbereich
3. Fördern Sie die Verwendung von Recyclingmaterial in Verpackungen
Die Verordnung schreibt außerdem recycelbare Verpackungen (Artikel 6 „Recycelbare Verpackungen“, P57) und einen Mindestanteil an Recyclingmaterial in Kunststoffverpackungen (Artikel 7 „Mindestanteil an Recyclingmaterial in Kunststoffverpackungen“, P59) vor.
Darüber hinaus enthält der Vorschlag auch kompostierbare (Artikel 9 Verpackungsminimierung, P61), wiederverwendbare Verpackungen (Artikel 10 Mehrwegverpackungen, P62), Kennzeichnungs-, Markierungs- und Informationsanforderungen (Kapitel III, Kennzeichnungs-, Markierungs- und Informationsanforderungen, P63)
Die Verpackung muss recycelbar sein. Die Vorschriften sehen einen zweistufigen Prozess vor, um diese Anforderung zu erfüllen. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass sie den Recyclingstandards entsprechen. Ab dem 1. Januar 2035 werden die Anforderungen weiter angepasst, um sicherzustellen, dassrecycelbare VerpackungDarüber hinaus werden Verpackungen angemessen und effizient gesammelt, sortiert und recycelt („Recycling im großen Maßstab“). Die Kriterien für ein recyclinggerechtes Design und die Methoden zur Beurteilung, ob Verpackungen im großen Maßstab recycelt werden können, werden in einem vom Ausschuss verabschiedeten Ermächtigungsgesetz festgelegt.
Definition Mehrwegverpackungen
1. Alle Verpackungen sollten recycelbar sein.
2. Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
a) für das Recycling bestimmt sind;
b) eine wirksame und effiziente getrennte Sammlung gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2;
c) in bestimmte Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird;
d) recycelt werden können und die Qualität des dabei entstehenden Sekundärrohstoffs ausreicht, um den Primärrohstoff zu ersetzen;
(e) Kann in großem Umfang recycelt werden.
Dabei gilt (a) ab dem 1. Januar 2030 und (e) ab dem 1. Januar 2035.
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Veröffentlichungszeit: 09.12.2022